ACHTER ABSCHNITT

Grenzabstände für Pflanzen

§ 27

Grenzabstände für Bäume und Sträucher

Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit

Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken

einzuhalten:

1. mit Bäumen, und zwar

a) mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche,

der Linde, der Platane, der Roßkastanie, der Stieleiche, der

Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnußbaum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 m,

b) mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen . . . . . 1,50 m,

c) mit nicht hochstämmigen Obstbäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m,

2. mit Sträuchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 m.

 

§ 28

Grenzabstände für Hecken

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben

mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:

1. mit Hecken über 2 m Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m,

2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 m.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Hecken, die nach § 24 Satz 2 auf der Grenze

gepflanzt werden.

 

§ 29

Ausnahmen von den Abstandsvorschriften

Die §§ 27 und 28 gelten nicht für

1. Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft,

zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und

zu Gewässern,

2. Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,

3. Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen

werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung,

deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,

4. Wald.

 

§ 30

Berechnung des Abstandes

Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der

Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze

aus dem Boden tritt. Bei Hecken, die aus mehreren Pflanzenreihen bestehen,

wird der Abstand von der Mitte der Reihe gemessen, die der Grenze am nächsten

steht.

 

§ 31

Beseitigungsanspruch

Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so kann der

Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer und der

Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, stattdessen die Anpflanzung

auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf dieseWeise ein den

Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann.

 

§ 32

Ausschluß des Beseitigungsanspruchs

Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen, die

die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen,

wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen

folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für Hecken, die

beim Anpflanzen den vorgeschriebenen Abstand einhalten, beginnt die Frist,

wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinausgewachsen sind.

 

§ 33

Ersatzanpflanzungen

Werden für Anpflanzungen, bei denen der Beseitigungsanspruch nach § 32

ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen vorgenommen, so gelten für die

Ersatzanpflanzungen die §§ 27 bis 32. Dies gilt nicht für die Ersetzung einzelner

abgestorbener Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.

 

§ 34

Nachträgliche Grenzänderungen

Die Rechtmäßigkeit des Abstandes einer Anpflanzung wird durch nachträgliche

Grenzänderungen nicht berührt; § 33 gilt entsprechend.

 

§ 35

Wild wachsende Pflanzen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für wild wachsende Pflanzen entsprechend.

Als Anpflanzen im Sinne des § 32 Satz 1 gilt die Erklärung des

Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn, daß er die wild wachsende

Pflanze nicht beseitigen wolle.