ACHTER ABSCHNITT
Grenzabstände für Pflanzen
§ 27
Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit
Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken
einzuhalten:
1. mit Bäumen, und zwar
a) mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche,
der Linde, der Platane, der Roßkastanie, der Stieleiche, der
Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnußbaum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 m,
b) mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen . . . . . 1,50 m,
c) mit nicht hochstämmigen Obstbäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m,
2. mit Sträuchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 m.
§ 28
Grenzabstände für Hecken
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben
mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:
1. mit Hecken über 2 m Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m,
2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 m.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Hecken, die nach § 24 Satz 2 auf der Grenze
gepflanzt werden.
§ 29
Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
Die §§ 27 und 28 gelten nicht für
1. Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft,
zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und
zu Gewässern,
2. Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,
3. Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen
werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung,
deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,
4. Wald.
§ 30
Berechnung des Abstandes
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der
Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze
aus dem Boden tritt. Bei Hecken, die aus mehreren Pflanzenreihen bestehen,
wird der Abstand von der Mitte der Reihe gemessen, die der Grenze am nächsten
steht.
§ 31
Beseitigungsanspruch
Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so kann der
Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer und der
Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, stattdessen die Anpflanzung
auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf dieseWeise ein den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann.
§ 32
Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen, die
die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen,
wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen
folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für Hecken, die
beim Anpflanzen den vorgeschriebenen Abstand einhalten, beginnt die Frist,
wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinausgewachsen sind.
§ 33
Ersatzanpflanzungen
Werden für Anpflanzungen, bei denen der Beseitigungsanspruch nach § 32
ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen vorgenommen, so gelten für die
Ersatzanpflanzungen die §§ 27 bis 32. Dies gilt nicht für die Ersetzung einzelner
abgestorbener Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.
§ 34
Nachträgliche Grenzänderungen
Die Rechtmäßigkeit des Abstandes einer Anpflanzung wird durch nachträgliche
Grenzänderungen nicht berührt; § 33 gilt entsprechend.
§ 35
Wild wachsende Pflanzen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für wild wachsende Pflanzen entsprechend.
Als Anpflanzen im Sinne des § 32 Satz 1 gilt die Erklärung des
Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn, daß er die wild wachsende
Pflanze nicht beseitigen wolle.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben,
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Thomas Gottschalk
Dach & Gartenservice, Frundsbergstr. 33a, 13125 Berlin-Karow
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